Rechtliches
Wann darf man Bäume schneiden? Baum- und Gehölzpflege nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz
Grundsätzlich gilt zu sagen, dass fachmännische Baumpflegemaßnahmen und schonende Gehölzpflege das ganze Jahr durchgeführt werden dürfen. Nach wie vor besteht jedoch weitläufig die Meinung, dass Bäume nur im Winter beschnitten werden dürfen. Diese Annahme Bedarf einer Richtigstellung.
Bäume sind komplexe Lebewesen. Eine pauschalierte Aussage zu treffen, wann diese zu schneiden sind, ist bislang nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig geklärt und vorgegeben bzw. eindeutig erwiesen. Deshalb ist ein differenzierter Blick auf den jeweils zu schneidenden Baum, sein Alter, seinen Standort, auf das zu erreichende Schnittziel oder sonstige verkehrssicherungsrelevante Faktoren, in Abhängigkeit der baumphysiologischen Gegebenheiten und Reaktionen, unabdingbar. Das in der Baumpflege anerkannte Regelwerk, die sogenannte ZTV-Baumpflege wird von der Forschungsgesellschaft (FLL) erarbeitet und herausgegeben. Die meisten professionellen Baumpflegefirmen arbeiten in Anlehnung an diese; Kommunen und öffentliche Institutionen richten ihre Ausschreibungen nach diesem Regelwerk aus. Die ZTV-Baumpflege genießt deshalb in Fachkreisen eine hohe Akzeptanz.
Wann dürfen Baumfällungen durchgeführt werden?
Gemäß § 39 Abs. 5 S.1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres, der sogenannten Schutzfrist, nicht gefällt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für Bäume in Hausgärten. Folglich dürfen diese Bäume und Gehölze, sofern der Artenschutz nicht betroffen ist, mit der Zustimmung und Einbindung der Unteren Naturschutzbehörde, gefällt werden, sofern in dem betroffenen Baum keine Höhlen und/oder Nester vorhanden sind oder schützenswerte Insektenarten im Sinne des Naturschutzgesetzes den Baum als Habitat in Anspruch nehmen.
Für Bäume und Gehölze außerhalb von Hausgärten gilt zwingend die oben genannte Schutzfrist. Bei Gefahr in Verzug, wie z.B. nach einem Sturm mit an- und/oder abgebrochenen Starkästen oder verkehrssicherheitsrelevanten Gefahrenstellen am Baum, dürfen Bäume auch sofort gerodet werden. Ob es sich bei Ihrem zu fällenden Baum um genehmigungspflichtige und schützenswerte Bäume handelt, klären wir gemeinsam mit Ihnen bei einem Ortstermin. Auskünfte erteilen auch die zuständigen Fachbehörden Ihrer Kommune oder das zuständigen Landratsamt und die Untere Naturschutzbehörde.